In den letzten Jahren hatte sich von Seiten vieler Schulen eingebürgert, dass Schüler ab dem 3. Krankheitstag oder wenn sie aufgrund von Krankheit eine Klassenarbeit oder Klausur verpasst haben, ein ärztliches Attest vorlegen sollten. Dies führte in der Infektsaison zu unnötigen Belastungen unserer Praxen. Die rechtlichen Regelungen sehen hingegen vor, dass die Eltern das Fehlen ihrer Kinder schriftlich zu entschuldigen haben, auch wenn sie länger als drei Tage krank sind oder eine Klassenarbeit/Klausur versäumen. Lediglich bei versäumten Abschluss- oder Abiturprüfungen oder bei begründetem Zweifel, ob der Unterricht wirklich aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule ein Attest verlangen. Ein Informationsschreiben des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (bvkj) zur Weitergabe an die Gemeinschaftseinrichtungen können Sie hier herunterladen:

» Atteste GE NRW 11-22.pdf

Ein Anforderungsschreiben mit dem die Schule bei begründetem Zweifel am krankheitsbedingtem Fehlen ein (amts-)ärztliches Attest anfordern kann, können Sie hier herunterladen:

» Attestanforderung AA 01-23.pdf

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